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Schätzungsbescheid vom Finanzamt – was jetzt zu tun ist

Was ein Schätzungsbescheid ist

Wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung nicht erhält oder die Angaben nicht prüfen kann, darf es die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Der daraus erlassene Steuerbescheid wird oft bewusst hoch angesetzt, damit Sie reagieren. Der häufigste Auslöser: nicht abgegebene Erklärung trotz Erinnerung und Aufforderung. Zweithäufigster: unklare oder lückenhafte Buchführung in der Betriebsprüfung.

Sie haben genau einen Monat

Ein Schätzungsbescheid ist ein normaler Steuerbescheid – mit allen Konsequenzen. Einspruchsfrist ist ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO), gerechnet ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig – die Schätzung gilt dann, auch wenn sie meilenweit von der Realität entfernt ist. Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist nur in engen Ausnahmen möglich.

Was Sie sofort tun

SchrittWas zu tun istFrist
1. Bekanntgabedatum festhaltenBriefumschlag und Eingangsdatum dokumentierenSofort
2. Einspruch einlegenSchriftlich, formfrei, mit Aktenzeichen – Begründung nachreichenInnerhalb 1 Monats
3. Aussetzung der Vollziehung beantragenVerhindert Vollstreckung bis zur Entscheidung (§ 361 AO)Mit Einspruch
4. Erklärung nachreichenVollständige Steuererklärung mit BelegenSo früh wie möglich
5. Ggf. Verspätungszuschlag prüfenBis zu 25.000 € möglich (§ 152 AO)Im Einspruch mit angreifen

Mini-Vorlage Einspruch

An: Finanzamt … – Steuernummer …, Aktenzeichen …
Hiermit lege ich gegen den Schätzungsbescheid vom … fristgerecht Einspruch ein und beantrage zugleich die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Die Begründung wird nachgereicht; die fehlende Steuererklärung folgt bis zum …

Was die Schätzung realistisch macht

Sobald die echte Steuererklärung beim Finanzamt ist, ersetzt sie die Schätzung – der Bescheid wird geändert (§ 172 AO). Aber: Liegt die Erklärung im Ergebnis nahe an der Schätzung (oder darüber), war die Schätzung in der Sache zutreffend und Sie zahlen, was Sie ohnehin gezahlt hätten – plus Verspätungszuschlag und Verzinsung. Liegt die Erklärung deutlich darunter, sinkt die Steuer entsprechend.

Wann der Steuerberater unverzichtbar wird

Bei mehrjährigen Schätzungen, Schätzungen im Rahmen einer Außenprüfung, drohender Strafanzeige wegen Nichtabgabe oder wenn die Schätzung so hoch ist, dass die Vollstreckung droht. In diesen Fällen sind Aussetzung der Vollziehung, gezielte Einspruchsbegründung und ggf. Vergleichsverhandlung das Werkzeug – und ohne Routine wird das schnell teuer.


FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid?

Ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei Postzustellung gilt der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO). Nach Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig.

Muss ich die geschätzte Steuer trotzdem zahlen?

Ja – sofern Sie nicht zugleich mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragen. Ohne Aussetzung darf das Finanzamt vollstrecken, auch wenn der Einspruch noch nicht entschieden ist.

Was kostet ein Schätzungsbescheid extra?

Verspätungszuschlag bis 25.000 € (§ 152 AO), Säumniszuschlag 1 % pro Monat auf rückständige Beträge (§ 240 AO), Zinsen 0,15 % pro Monat auf Nachzahlungen (§ 233a AO) – je nach Höhe kommen schnell vierstellige Beträge zusammen.

Kann ich mehrere Jahre Schätzungen nachträglich korrigieren?

Ja, solange die jeweiligen Einspruchsfristen noch laufen. Sind sie abgelaufen, ist die Korrektur nur über die enge Tür der §§ 172 ff. AO möglich – meist nur, wenn neue Tatsachen oder offenbare Unrichtigkeiten vorliegen.

Brauche ich dafür einen Steuerberater?

Bei einem einzelnen, übersichtlichen Bescheid nicht zwingend. Bei mehrjährigen Schätzungen, Außenprüfungs-Schätzungen oder drohender Vollstreckung definitiv – die Verfahrensführung entscheidet hier mehr als die reine Steuerrechnung.

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