Was Selbstanzeige wirklich bedeutet
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist die einzige im Steuerstrafrecht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, durch nachträgliche Offenlegung Straffreiheit zu erlangen. Sie ist kein Geständnis im Sinne eines Schuldeingeständnisses, sondern eine Berichtigung, die nach festen formalen Anforderungen zu erfolgen hat. Wird sie korrekt erstattet, entfällt die Strafe vollständig – wird sie fehlerhaft erstattet, kann sie zur Beweisgrundlage für die Anklage werden.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit
- Vollständigkeit: alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Jahre müssen offengelegt werden – Teil-Selbstanzeige ist unwirksam.
- Rechtzeitigkeit: kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO (Bekanntgabe Prüfungsanordnung, Einleitung Ermittlungsverfahren, Entdeckungsrisiko).
- Nachzahlung in der gesetzten Frist: Steuer + 6 % Zinsen pro Jahr (§ 233a AO) + ab 25.000 € Verkürzungsbetrag der Strafzuschlag § 398a AO (10–20 %).
- Konkrete Zahlen: nicht nur „ich habe noch Konten in der Schweiz“, sondern Bank, Konto, Beträge, Jahre.
Die Sperrgründe – warum Geschwindigkeit zählt
| Sperrgrund | Was er bedeutet |
|---|---|
| Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung | Sobald die Anordnung beim Steuerpflichtigen oder Berater eingeht, ist die Selbstanzeige für den Prüfungszeitraum versperrt |
| Erscheinen eines Amtsträgers | Tatsächliche Anwesenheit eines Prüfers oder Ermittlers zur Außenprüfung / Steuerfahndung |
| Einleitung eines Ermittlungsverfahrens | Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Beschuldigten oder Berater |
| Tatentdeckung | Die Tat ist bereits ganz oder teilweise entdeckt und der Täter weiß das oder muss damit rechnen |
| Verkürzung > 25.000 € | Keine Sperrwirkung, aber 10–20 % Strafzuschlag nach § 398a AO zusätzlich zur Nachzahlung |
Was niemals einen DIY-Versuch wert ist
Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist schlechter als gar keine: Sie liefert dem Finanzamt das vollständige Geständnis, ohne die Strafbefreiung auszulösen. Häufige Fehler: nur ein Jahr statt aller unverjährten, nur Kapitalerträge statt aller Kontenbewegungen, falsche Personen mit angezeigt, Zahlungsfrist verpasst. Eine wirksame Selbstanzeige ist immer Sache eines spezialisierten Steuerberaters und ggf. Strafverteidigers.
Ablauf in der Praxis
| Phase | Was passiert | Dauer |
|---|---|---|
| Erstgespräch + Mandatierung | Sachverhalt aufnehmen, Sperrgründe prüfen, Risiko bewerten | 1–2 Tage |
| Vollständige Sachverhaltsaufklärung | Konten, Belege, Auslandsdaten zusammentragen, Bankenanfragen | 2–8 Wochen |
| Nachberechnung der Steuern | Pro Jahr und Steuerart, mit Zinsen | 1–3 Wochen |
| Einreichung der Selbstanzeige | Schriftlich beim zuständigen Finanzamt, möglichst persönlich abgegeben mit Eingangsbestätigung | Stichtag |
| Zahlung | Innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist, meist 4 Wochen | Frist |
Was es kostet
Die Honorare für die Selbstanzeige selbst richten sich nach § 30 StBVV (Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen). Realistische Bandbreite: 3.000 € bis 25.000 € je nach Umfang, plus die nachzuzahlende Steuer, Zinsen und ggf. Strafzuschlag. Bei reinen Kapitalanlage-Selbstanzeigen (Schweizer Konto, klassischer Fall) ist das untere Drittel realistisch; bei verdeckten Betriebseinnahmen und mehreren Steuerarten wird es deutlich teurer – aber immer noch ein Bruchteil der drohenden Strafe.
FAQ
Häufige Fragen
Kann ich eine Selbstanzeige selbst schreiben?
Rechtlich ja, praktisch nein. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist schlechter als keine, weil sie das Geständnis liefert, ohne die Strafbefreiung auszulösen. Spezialisierter Steuerberater oder Strafverteidiger ist Standard.
Welche Jahre muss ich offenlegen?
Alle strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume einer Steuerart – in der Regel die letzten 10 Jahre. Teil-Selbstanzeigen sind unwirksam.
Was kostet eine Selbstanzeige beim Steuerberater?
Realistisch 3.000 € bis 25.000 € Honorar (§ 30 StBVV), plus die nachzuzahlende Steuer, 6 % Zinsen pro Jahr und ab 25.000 € Verkürzungsbetrag der Strafzuschlag § 398a AO (10–20 %).
Was ist, wenn das Finanzamt schon ermittelt?
Dann greift ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO und die Selbstanzeige ist unwirksam. In diesem Fall wechselt die Strategie auf Verteidigung und Schadensbegrenzung – sofortige Mandatierung eines Steuerstrafverteidigers.
Wer bekommt von der Selbstanzeige Kenntnis?
Das zuständige Finanzamt; bei größeren Sachverhalten regelmäßig die Bußgeld- und Strafsachenstelle. Banken, Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger werden nicht automatisch informiert.
Weiterführend
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