Schenkungssteuer-Freibeträge: die Basis
Die Schenkungssteuer wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und folgt im Wesentlichen denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer – mit dem entscheidenden Unterschied, dass die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre neu nutzbar sind. Wer früh und planvoll überträgt, kann größere Vermögen über mehrere Jahrzehnte vollständig steuerfrei an die nächste Generation weitergeben.
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind / Stiefkind (pro Elternteil) | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern verstorben) | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 € | I |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | 100.000 € | I |
| Eltern / Großeltern bei Schenkung | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 € | II |
| Sonstige (Freunde, unverheiratete Partner) | 20.000 € | III |
Wichtig: Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro Empfänger. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann also alle 10 Jahre 4 × 400.000 € = 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen – pro Kind je 800.000 €, jeweils 400.000 € von jedem Elternteil.
Steuersätze: Klasse macht den Unterschied
| Wert über Freibetrag | Klasse I (Ehe/Kinder) | Klasse II (Geschwister etc.) | Klasse III (Sonstige) |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die 10-Jahres-Regel als zentraler Hebel
Innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums werden alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Nach Ablauf von 10 Jahren beginnt das Fenster neu, der Freibetrag steht in voller Höhe wieder zur Verfügung. Praxisbeispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2026 400.000 € (Freibetrag voll ausgeschöpft, keine Steuer). 2036 kann er erneut 400.000 € steuerfrei schenken.
Sondervergünstigungen und Sachfreibeträge
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Freibeträge, die zusätzlich gelten: Hausrat bis 41.000 € (Klasse I) bzw. 12.000 € (Klassen II/III), andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € (Klasse I). Für die Schenkung der selbst genutzten Familienheim-Wohnung an den Ehegatten gilt eine vollständige Steuerbefreiung ohne betragsmäßige Grenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
Anzeigepflicht: 3 Monate nach Schenkung
Jede Schenkung ist nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen – auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt. Notariell beurkundete Schenkungen (Immobilien, GmbH-Anteile) zeigt der Notar an, bei Geldschenkungen ist der Beschenkte oder Schenker selbst in der Pflicht. Die Anzeige bewahrt davor, später wegen vermeintlicher Hinterziehung Ärger zu bekommen.
FAQ
Häufige Fragen
Wie viel kann ich meinem Kind steuerfrei schenken?
400.000 € pro Elternteil, also bei einem Ehepaar 800.000 € pro Kind alle 10 Jahre. Bei zwei Kindern sind das 1,6 Mio. € steuerfrei je Dekade.
Muss ich jede Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja. § 30 ErbStG verpflichtet zur Anzeige innerhalb von drei Monaten – unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Bei notariell beurkundeten Schenkungen erledigt das der Notar.
Was passiert, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren stirbt?
Schenkungen werden in die Erbschaftsteuer-Berechnung einbezogen, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod erfolgten (§ 14 ErbStG). Bereits gezahlte Schenkungssteuer wird angerechnet, der Freibetrag wird aber nur einmal pro 10-Jahres-Zeitraum gewährt.
Gilt der Freibetrag bei Schenkung an unverheiratete Partner?
Nur 20.000 € (Steuerklasse III) – deutlich weniger als bei Ehegatten (500.000 €) oder eingetragenen Lebenspartnern (500.000 €). Eine Heirat oder eingetragene Partnerschaft hat hier erhebliche steuerliche Wirkung.
Wie wird eine Immobilie bei der Schenkung bewertet?
Nach dem Bewertungsgesetz, meist im Sachwert- oder Vergleichswertverfahren. Der ermittelte Wert kann erheblich vom Verkehrswert abweichen – eine sorgfältige Bewertung mit anwaltlicher/steuerlicher Begleitung lohnt sich fast immer.
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