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BEGRIFFNachfolge

Schenkungssteuer (ErbStG)

Auch: Schenkungsteuer

Definition

Die Schenkungssteuer wird auf Zuwendungen unter Lebenden erhoben und folgt denselben Tarifen und Freibeträgen wie die Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Persönliche Freibeträge: 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kind), 200.000 € (Enkel) – alle 10 Jahre neu.

Rechtsgrundlage: § 7 ErbStG, § 16 ErbStG, § 19 ErbStG

Persönliche Freibeträge

EmpfängerSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte / eingetragener PartnerI500.000 €
Kind, StiefkindI400.000 €
EnkelI200.000 €
Eltern (bei Schenkung)II20.000 €
Geschwister, Nichten/NeffenII20.000 €
Übrige (Freunde, Lebensgefährten)III20.000 €

Die 10-Jahres-Regel

Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG). Wer früh und strukturiert schenkt, kann erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen – Beispiel: zwei Elternteile schenken einem Kind in 30 Jahren bis zu 2,4 Mio. € steuerfrei.

Sätze

Steuerklasse I: 7–30 % je nach Höhe. Klasse II: 15–43 %. Klasse III: 30–50 %.

Abgrenzung

Erbschaftsteuer
Identische Tarife, gilt für Übertragungen von Todes wegen.
Mittelbare Grundstücksschenkung
Geldschenkung mit Auflage zum Immobilienkauf – Bewertung mit dem niedrigeren Grundbesitzwert.
Praxisbeispiel

Vater schenkt Tochter Immobilie im Wert von 700.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtig 300.000 € × 11 % (Steuerklasse I, Stufe 300 T) = 33.000 € Schenkungssteuer.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)