Der Verschonungsabschlag stellt begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei. Voraussetzung sind die Einhaltung der Lohnsummenregel und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.
Rechtsgrundlage: § 13a ErbStG, § 13b ErbStG
Die beiden Varianten
| Variante | Verschonung | Behaltensfrist | Lohnsumme |
|---|---|---|---|
| Regelverschonung | 85 % | 5 Jahre | 400 % der Ausgangslohnsumme |
| Optionsverschonung | 100 % | 7 Jahre | 700 % der Ausgangslohnsumme |
Voraussetzung: begünstigtes Vermögen
Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere, Bargeld über Sockel) darf max. 90 % betragen – sonst entfällt die Verschonung vollständig. Für Optionsverschonung max. 20 %.
Großerwerbe ab 26 Mio. €
Bei Erwerben über 26 Mio. € greift entweder das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung – die volle Begünstigung gibt es nicht mehr automatisch.
Abgrenzung
- Verwaltungsvermögen
- Nicht begünstigtes Vermögen – im Wesentlichen passive Anlagen.
- Familienunternehmensabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
- Zusätzlicher Abschlag bis 30 % bei satzungsmäßigen Kapital- und Entnahmebeschränkungen.
Unternehmer überträgt operative GmbH (Wert 5 Mio. €) auf seinen Sohn. Optionsverschonung 100 %, Lohnsumme über 7 Jahre eingehalten – keine Erbschaftsteuer. Bei Verkauf nach 5 Jahren entfällt die Verschonung anteilig.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)