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BEGRIFFNachfolge

Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG)

Auch: Betriebsverschonung · Regelverschonung · Optionsverschonung

Definition

Der Verschonungsabschlag stellt begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei. Voraussetzung sind die Einhaltung der Lohnsummenregel und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.

Rechtsgrundlage: § 13a ErbStG, § 13b ErbStG

Die beiden Varianten

VarianteVerschonungBehaltensfristLohnsumme
Regelverschonung85 %5 Jahre400 % der Ausgangslohnsumme
Optionsverschonung100 %7 Jahre700 % der Ausgangslohnsumme

Voraussetzung: begünstigtes Vermögen

Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere, Bargeld über Sockel) darf max. 90 % betragen – sonst entfällt die Verschonung vollständig. Für Optionsverschonung max. 20 %.

Großerwerbe ab 26 Mio. €

Bei Erwerben über 26 Mio. € greift entweder das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung – die volle Begünstigung gibt es nicht mehr automatisch.

Abgrenzung

Verwaltungsvermögen
Nicht begünstigtes Vermögen – im Wesentlichen passive Anlagen.
Familienunternehmensabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
Zusätzlicher Abschlag bis 30 % bei satzungsmäßigen Kapital- und Entnahmebeschränkungen.
Praxisbeispiel

Unternehmer überträgt operative GmbH (Wert 5 Mio. €) auf seinen Sohn. Optionsverschonung 100 %, Lohnsumme über 7 Jahre eingehalten – keine Erbschaftsteuer. Bei Verkauf nach 5 Jahren entfällt die Verschonung anteilig.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)