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Hofübergabe steuerlich: Was wirklich anfällt

Drei Wege der Übergabe

VarianteVor-/NachteilSteuerliche Wirkung
Vorweggenommene ErbfolgeÜbergeber lebt mitVerschonung + Altenteil
ErbfallÜbernehmer muss wartenVerschonung im Todesfall
VerkaufSofortige LiquiditätVoller Veräußerungsgewinn

Verschonung für Betriebsvermögen

Auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen fällt unter die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Der Übernehmer muss den Betrieb fünf (Regelverschonung) bzw. sieben Jahre (Optionsverschonung) fortführen und die Lohnsummenregel einhalten. Bei kleinen Betrieben mit unter 5 Beschäftigten entfällt die Lohnsummenpflicht.

Altenteilleistungen

Beim klassischen Bauernhof werden Wohnung, Verpflegung, Geldzahlung und Pflege als Altenteilleistungen vereinbart. Steuerlich sind sie beim Übergeber Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a EStG) und beim Übernehmer sonstige Einkünfte (§ 22 EStG). Die saubere vertragliche Bezifferung im Notarvertrag ist Pflicht.

Stolperfallen

Häufiger Fehler: nicht-betriebliche Grundstücke werden mit übergeben und scheinen begünstigt – sind es aber nicht, weil sie als Verwaltungsvermögen gelten. Auch eine vor der Übergabe ausgegliederte Photovoltaikanlage kippt schnell aus der Begünstigung. Vor jeder Übergabe gehört eine sorgfältige Inventur des Aktivvermögens.


FAQ

Häufige Fragen

Was sind Altenteilleistungen steuerlich?

Wiederkehrende Leistungen aus einer Vermögensübertragung (Wohnrecht, Verpflegung, Geld). Beim Empfänger Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a EStG), beim Verpflichteten sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Ist die Hofübergabe steuerfrei?

Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen ist nach §§ 13a, 13b ErbStG zu 85 % oder 100 % von Schenkung- und Erbschaftsteuer verschont – wenn Behaltensfristen und Lohnsumme eingehalten werden.

Was passiert mit den Altschulden des Hofs?

Die übernommenen Schulden mindern den Schenkungswert und damit die Steuerlast. Werden sie als Gegenleistung übernommen, kann eine teilentgeltliche Übertragung mit Einkommensteuer-Folgen entstehen.

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