Wie die Pauschalierung funktioniert
Land- und Forstwirte können nach § 24 UStG für ihre Umsätze einen Pauschalsteuersatz anwenden – aktuell 7,8 % (2026). Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug: Die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer wird über die Pauschale als bereits berücksichtigt unterstellt. Voranmeldungen und Jahres-USt-Erklärung entfallen.
Umsatzgrenze 600.000 €
Seit 2022 gilt die Pauschalierung nur noch für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 600.000 €. Wer darüber liegt, muss zur Regelbesteuerung wechseln – automatisch ab dem Folgejahr.
Pauschalierung vs. Regelbesteuerung
| Situation | Pauschalierung sinnvoll? | Begründung |
|---|---|---|
| Kleiner Betrieb, wenig Investitionen | Ja | Geringer Aufwand |
| Stallbau, Photovoltaik, Maschinenkauf | Nein | Echte Vorsteuer höher als Pauschale |
| Direktvermarktung an Endkunden | Ja | Pauschale wird zum Wettbewerbsvorteil |
| Lieferung an Großhandel | Nein | Großhandel will Vorsteuer ziehen |
Wechsel und Bindungsfristen
Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist fünf Jahre bindend (§ 24 Abs. 4 UStG). Wer plant, in den nächsten Jahren größere Investitionen zu tätigen, sollte rechtzeitig vor dem Investitionsjahr wechseln, um die Vorsteuer voll abziehen zu können.
FAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pauschalsteuersatz 2026?
Der allgemeine Pauschalsteuersatz nach § 24 UStG beträgt 2026 7,8 % auf landwirtschaftliche Umsätze. Für Forstwirtschaftsumsätze gilt 5,5 %.
Wann lohnt der Wechsel zur Regelbesteuerung?
Wenn größere Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug anstehen (Stallbau, Maschinen, Photovoltaik), übersteigt die echte Vorsteuer oft die Pauschale. Eine sorgfältige Mehrjahres-Rechnung ist Pflicht.
Bis zu welchem Umsatz darf ich pauschalieren?
Bis 600.000 € Vorjahresumsatz aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Wer die Grenze überschreitet, muss ab dem Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln.
Weiterführend
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