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Pauschalierung § 24 UStG: Wann sie sich für Landwirte rechnet

Wie die Pauschalierung funktioniert

Land- und Forstwirte können nach § 24 UStG für ihre Umsätze einen Pauschalsteuersatz anwenden – aktuell 7,8 % (2026). Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug: Die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer wird über die Pauschale als bereits berücksichtigt unterstellt. Voranmeldungen und Jahres-USt-Erklärung entfallen.

Umsatzgrenze 600.000 €

Seit 2022 gilt die Pauschalierung nur noch für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 600.000 €. Wer darüber liegt, muss zur Regelbesteuerung wechseln – automatisch ab dem Folgejahr.

Pauschalierung vs. Regelbesteuerung

SituationPauschalierung sinnvoll?Begründung
Kleiner Betrieb, wenig InvestitionenJaGeringer Aufwand
Stallbau, Photovoltaik, MaschinenkaufNeinEchte Vorsteuer höher als Pauschale
Direktvermarktung an EndkundenJaPauschale wird zum Wettbewerbsvorteil
Lieferung an GroßhandelNeinGroßhandel will Vorsteuer ziehen

Wechsel und Bindungsfristen

Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist fünf Jahre bindend (§ 24 Abs. 4 UStG). Wer plant, in den nächsten Jahren größere Investitionen zu tätigen, sollte rechtzeitig vor dem Investitionsjahr wechseln, um die Vorsteuer voll abziehen zu können.


FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pauschalsteuersatz 2026?

Der allgemeine Pauschalsteuersatz nach § 24 UStG beträgt 2026 7,8 % auf landwirtschaftliche Umsätze. Für Forstwirtschaftsumsätze gilt 5,5 %.

Wann lohnt der Wechsel zur Regelbesteuerung?

Wenn größere Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug anstehen (Stallbau, Maschinen, Photovoltaik), übersteigt die echte Vorsteuer oft die Pauschale. Eine sorgfältige Mehrjahres-Rechnung ist Pflicht.

Bis zu welchem Umsatz darf ich pauschalieren?

Bis 600.000 € Vorjahresumsatz aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Wer die Grenze überschreitet, muss ab dem Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln.

Weiterführend

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