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BEGRIFFLandwirtschaft

Pauschalierung Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)

Auch: § 24 UStG · Durchschnittssatzbesteuerung

Definition

Land- und Forstwirte können nach § 24 UStG ihre Umsätze pauschal mit einem Durchschnittssatz (2025: 7,8 %) der Umsatzsteuer unterwerfen, ohne Vorsteuer abzuziehen. Voraussetzung ist ein Vorjahresumsatz unter 600.000 €. Die Pauschale ist gegenüber der Regelbesteuerung administrativ einfacher, aber nicht immer wirtschaftlich vorteilhaft.

Rechtsgrundlage: § 24 UStG

Funktionsweise

Auf Verkäufe wird ein Durchschnittssatz (2025: 7,8 %) angewendet, der zugleich als Pauschale für die abzugsfähige Vorsteuer gilt. Es gibt keinen zusätzlichen Vorsteuerabzug.

Wann sich Option zur Regelbesteuerung lohnt

  • Hohe Investitionen mit Vorsteuer (Maschinen, Ställe)
  • B2B-Vertrieb an vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer
  • Geringer Eigenverbrauch / hoher Nettoinvest

Bindung an die Regelbesteuerung: fünf Jahre.

Abgrenzung

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Eigenes Wahlrecht für sonstige Kleinunternehmer – nicht auf Land-/Forstwirte zugeschnitten.
Regelbesteuerung
Normaler USt-Satz (7 oder 19 %) mit vollem Vorsteuerabzug.
Praxisbeispiel

Landwirt erzielt 200.000 € Umsatz und investiert 150.000 € (netto) in neuen Stall. Vorsteuer-Verzicht durch Pauschalierung kostet ihn 28.500 € – die Option zur Regelbesteuerung amortisiert sich sofort.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)