Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG entsteht die Umsatzsteuer erst mit dem Zahlungseingang, nicht bereits mit der Leistungsausführung. Zulässig für Freiberufler ohne Grenze sowie für Unternehmen unter 800.000 € Vorjahresumsatz (ab 2024). Vorteil: bessere Liquidität, weil nicht für offene Forderungen vorfinanziert werden muss.
Rechtsgrundlage: § 20 UStG
Wer wählen kann
- Freiberufler (§ 18 EStG) – unabhängig vom Umsatz
- Gewerbliche Unternehmen unter 800.000 € Vorjahresumsatz (vorher 600.000 €)
- Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte
Vorteil
USt wird erst beim Geldeingang fällig. Bei langen Zahlungszielen oder häufigen Ausfällen ein erheblicher Liquiditätsvorteil gegenüber der Soll-Versteuerung.
Abgrenzung
- Soll-Versteuerung
- Regelfall: USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde.
- Kleinunternehmerregelung
- Eigene Befreiung von der USt – unabhängig von Ist/Soll.
Berater stellt am 20.06. eine Rechnung über 11.900 € (10.000 € + USt), Zahlung erst am 15.08. Bei Soll-Versteuerung wäre die USt im Juni-Voranmeldungszeitraum fällig; bei Ist-Versteuerung erst im August – zwei Monate Liquidität gewonnen.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)