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BEGRIFFUnternehmen

Ist-Versteuerung (§ 20 UStG)

Auch: Ist-Besteuerung

Definition

Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG entsteht die Umsatzsteuer erst mit dem Zahlungseingang, nicht bereits mit der Leistungsausführung. Zulässig für Freiberufler ohne Grenze sowie für Unternehmen unter 800.000 € Vorjahresumsatz (ab 2024). Vorteil: bessere Liquidität, weil nicht für offene Forderungen vorfinanziert werden muss.

Rechtsgrundlage: § 20 UStG

Wer wählen kann

  • Freiberufler (§ 18 EStG) – unabhängig vom Umsatz
  • Gewerbliche Unternehmen unter 800.000 € Vorjahresumsatz (vorher 600.000 €)
  • Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte

Vorteil

USt wird erst beim Geldeingang fällig. Bei langen Zahlungszielen oder häufigen Ausfällen ein erheblicher Liquiditätsvorteil gegenüber der Soll-Versteuerung.

Abgrenzung

Soll-Versteuerung
Regelfall: USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde.
Kleinunternehmerregelung
Eigene Befreiung von der USt – unabhängig von Ist/Soll.
Praxisbeispiel

Berater stellt am 20.06. eine Rechnung über 11.900 € (10.000 € + USt), Zahlung erst am 15.08. Bei Soll-Versteuerung wäre die USt im Juni-Voranmeldungszeitraum fällig; bei Ist-Versteuerung erst im August – zwei Monate Liquidität gewonnen.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)