Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € und der voraussichtliche laufende Umsatz 100.000 € nicht übersteigt (Werte ab 2025). Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Rechnungen werden ohne USt ausgestellt.
Rechtsgrundlage: § 19 UStG
Die Schwellen ab 2025
| Grenze | Wert |
|---|---|
| Vorjahresumsatz | 25.000 € (vorher 22.000 €) |
| Laufendes Jahr | 100.000 € (vorher 50.000 € Prognose) |
Sobald die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr überschritten wird, fällt die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort weg – ab dem nächsten Umsatz greift Regelbesteuerung.
Vor- und Nachteile
- Plus: keine USt-Voranmeldungen, einfacher
- Plus: günstiger gegenüber Privatkunden
- Minus: kein Vorsteuerabzug
- Minus: kein Vorsteuer-Vorteil bei großen Investitionen
Abgrenzung
- Ist-Versteuerung
- Eigene Wahlmöglichkeit zur Bemessung – unabhängig von der Kleinunternehmer-Eigenschaft.
- Land-/Forstwirt-Pauschalierung
- Eigenes Regime nach § 24 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Solo-Coach erzielt 18.000 € Umsatz im Vorjahr, 60.000 € im laufenden Jahr. Bleibt Kleinunternehmer; stellt Rechnungen ohne USt – Hinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben."
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)