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BEGRIFFUnternehmen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Auch: EÜR · 4-3-Rechnung

Definition

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Erfasst werden Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zufluss-/Abflussprinzip. Zulässig für Freiberufler ohne Umsatzgrenze und für Gewerbetreibende bis 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO, ab 2024).

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO

Wer EÜR machen darf

  • Freiberufler (§ 18 EStG) – unabhängig von der Umsatzhöhe
  • Gewerbetreibende unter 800.000 € Umsatz und unter 80.000 € Gewinn
  • Land- und Forstwirte unterhalb bestimmter Wirtschaftswertgrenzen

Vorteile gegenüber der Bilanz

KriteriumEÜRBilanz
GewinnerfassungZufluss/Abfluss (§ 11 EStG)Realisationsprinzip
Aufwandgeringhoch (Inventar, GuV, Bilanz)
Anlage zur SteuererklärungAnlage EÜRE-Bilanz

Grenze überschritten – was dann?

Bei Überschreiten muss das Finanzamt mit gesondertem Bescheid zur Buchführungspflicht auffordern. Erst ab dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr ist zwingend zu bilanzieren – ohne Aufforderung bleibt die EÜR zulässig.

Abgrenzung

Bilanzierung
Pflicht für Kapitalgesellschaften, Handelsregister-eingetragene Personenfirmen und große Gewerbetreibende.
Ist-Versteuerung
Eigene umsatzsteuerliche Wahlmöglichkeit nach § 20 UStG – unabhängig von der Gewinnermittlung.
Praxisbeispiel

Solo-Berater (Freiberufler) mit 250.000 € Umsatz kann dauerhaft EÜR machen – keine Bilanzpflicht, vereinfachte Buchhaltung, geringere Steuerberatergebühren.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)