Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Erfasst werden Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zufluss-/Abflussprinzip. Zulässig für Freiberufler ohne Umsatzgrenze und für Gewerbetreibende bis 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO, ab 2024).
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO
Wer EÜR machen darf
- Freiberufler (§ 18 EStG) – unabhängig von der Umsatzhöhe
- Gewerbetreibende unter 800.000 € Umsatz und unter 80.000 € Gewinn
- Land- und Forstwirte unterhalb bestimmter Wirtschaftswertgrenzen
Vorteile gegenüber der Bilanz
| Kriterium | EÜR | Bilanz |
|---|---|---|
| Gewinnerfassung | Zufluss/Abfluss (§ 11 EStG) | Realisationsprinzip |
| Aufwand | gering | hoch (Inventar, GuV, Bilanz) |
| Anlage zur Steuererklärung | Anlage EÜR | E-Bilanz |
Grenze überschritten – was dann?
Bei Überschreiten muss das Finanzamt mit gesondertem Bescheid zur Buchführungspflicht auffordern. Erst ab dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr ist zwingend zu bilanzieren – ohne Aufforderung bleibt die EÜR zulässig.
Abgrenzung
- Bilanzierung
- Pflicht für Kapitalgesellschaften, Handelsregister-eingetragene Personenfirmen und große Gewerbetreibende.
- Ist-Versteuerung
- Eigene umsatzsteuerliche Wahlmöglichkeit nach § 20 UStG – unabhängig von der Gewinnermittlung.
Solo-Berater (Freiberufler) mit 250.000 € Umsatz kann dauerhaft EÜR machen – keine Bilanzpflicht, vereinfachte Buchhaltung, geringere Steuerberatergebühren.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)