steuerklug.de
BEGRIFFHeilberufe

Freiberufler (§ 18 EStG)

Auch: freier Beruf · Freiberuflichkeit

Definition

Freiberufler üben eine selbständige Tätigkeit aus einem der Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Heilberufe, Rechts-/Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Wissenschaftler, Künstler etc.) oder einer ähnlichen Tätigkeit aus. Sie zahlen keine Gewerbesteuer und können dauerhaft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen.

Rechtsgrundlage: § 18 EStG

Katalogberufe

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker
  • Rechts-/wirtschaftsberatende Berufe: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Technische Berufe: Architekten, Ingenieure
  • Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit

Steuerliche Vorteile

  • Keine Gewerbesteuer
  • EÜR statt Bilanz – unabhängig von Umsatzhöhe
  • Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft

Abfärbetheorie

Vorsicht bei gewerblicher Nebenleistung: Bei Personengesellschaften kann eine nur teilweise gewerbliche Tätigkeit die gesamten Einkünfte zu gewerblichen umqualifizieren – Bagatellgrenze ca. 3 % vom Gesamtumsatz, max. 24.500 €.

Abgrenzung

Gewerbetreibender
Tätigkeit ohne wissenschaftliche/künstlerische Prägung – gewerbesteuerpflichtig.
Selbständige Tätigkeit
Oberbegriff in § 18 EStG, umfasst auch sonstige selbständige Arbeit (Aufsichtsräte, Insolvenzverwalter).
Praxisbeispiel

Heilpraktiker erzielt 80.000 € Gewinn – keine Gewerbesteuer, EÜR möglich. Ein vergleichbarer Gewerbetreibender zahlt bei Hebesatz 400 % rund 7.770 € Gewerbesteuer (nach Freibetrag, vor Anrechnung).

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)