Freiberufler üben eine selbständige Tätigkeit aus einem der Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Heilberufe, Rechts-/Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Wissenschaftler, Künstler etc.) oder einer ähnlichen Tätigkeit aus. Sie zahlen keine Gewerbesteuer und können dauerhaft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen.
Rechtsgrundlage: § 18 EStG
Katalogberufe
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker
- Rechts-/wirtschaftsberatende Berufe: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Technische Berufe: Architekten, Ingenieure
- Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit
Steuerliche Vorteile
- Keine Gewerbesteuer
- EÜR statt Bilanz – unabhängig von Umsatzhöhe
- Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft
Abfärbetheorie
Vorsicht bei gewerblicher Nebenleistung: Bei Personengesellschaften kann eine nur teilweise gewerbliche Tätigkeit die gesamten Einkünfte zu gewerblichen umqualifizieren – Bagatellgrenze ca. 3 % vom Gesamtumsatz, max. 24.500 €.
Abgrenzung
- Gewerbetreibender
- Tätigkeit ohne wissenschaftliche/künstlerische Prägung – gewerbesteuerpflichtig.
- Selbständige Tätigkeit
- Oberbegriff in § 18 EStG, umfasst auch sonstige selbständige Arbeit (Aufsichtsräte, Insolvenzverwalter).
Heilpraktiker erzielt 80.000 € Gewinn – keine Gewerbesteuer, EÜR möglich. Ein vergleichbarer Gewerbetreibender zahlt bei Hebesatz 400 % rund 7.770 € Gewerbesteuer (nach Freibetrag, vor Anrechnung).
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)