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Praxisverkauf Steuern: Der halbe Steuersatz nach § 34 EStG

Voraussetzungen für den halben Steuersatz

§ 34 Abs. 3 EStG begünstigt den Veräußerungsgewinn aus Betriebsverkauf, Praxisverkauf oder Anteilsverkauf mit dem ermäßigten Steuersatz (56 % des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 14 %, höchstens 45 %). Voraussetzungen: vollendetes 55. Lebensjahr oder dauerhafte Berufsunfähigkeit, vollständige Betriebsaufgabe, und die Begünstigung wird nur einmal im Leben gewährt.

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Zusätzlich zur Tarifermäßigung gibt es einen Freibetrag von 45.000 €. Bei einem Veräußerungsgewinn über 136.000 € wird er aber abgeschmolzen – pro Euro über 136.000 € schrumpft der Freibetrag um einen Euro. Ab 181.000 € Gewinn ist der Freibetrag vollständig aufgezehrt.

Was sauber laufen muss

AnforderungDetail
Wesentliche Betriebsgrundlagenalle müssen verkauft werden
Patientenstammmuss übergehen, keine eigene Praxis daneben
Sonderbetriebsvermögenmuss mitveräußert oder ins PV überführt werden
Lebensalter55 Jahre vollendet vor Verkauf

Typische Fehler

Wer nach dem Verkauf noch einzelne Privatpatienten weiterbehandelt oder eine kleine Zweitpraxis weiterführt, gefährdet die Begünstigung – die Rechtsprechung verlangt eine echte Betriebsaufgabe. Auch das Zurückbehalten der Praxisimmobilie ohne Übergang ins Privatvermögen ist eine klassische Falle. Die Gestaltung gehört Monate vor dem Notartermin auf den Tisch.


FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuer beim Praxisverkauf?

Mit § 34 Abs. 3 EStG: der halbe Durchschnittssteuersatz (mindestens 14 %, höchstens 45 %) auf den Veräußerungsgewinn – typischerweise spart man gegenüber Regelbesteuerung 30–50 % der Steuerlast.

Ab welchem Alter gilt § 34 EStG?

Ab vollendetem 55. Lebensjahr – oder unabhängig vom Alter bei dauerhafter Berufsunfähigkeit. Die Begünstigung gilt einmal im Leben.

Kann ich nach dem Verkauf weiterarbeiten?

Eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Beruf gefährdet die Begünstigung. Eine angestellte Tätigkeit (z. B. als Vertretungsarzt) ist meist unschädlich, sollte aber im Einzelfall geprüft werden.

Weiterführend

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