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MVZ vs. BAG: Welche Rechtsform für die Praxis steuerlich besser ist

Die zwei Welten

KriteriumBAG (GbR/PartG)MVZ-GmbH
EinkunftsartFreiberuflich (§ 18 EStG)Gewerblich
Gewerbesteuerneinja
Körperschaftsteuerneinja (15 %)
VersteuerungESt beim GesellschafterKSt + GewSt auf Ebene GmbH
Haftungpersönlichbeschränkt
Beteiligung Nicht-Arztausgeschlossenmöglich (mit Einschränkungen)

Steuerbelastung im Vergleich

Bei einer typischen Praxis liegt die Gesamtbelastung BAG beim persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter (30–45 % plus Soli). Beim MVZ trägt die GmbH ca. 30 % (KSt + GewSt), die Ausschüttung an den Inhaber weitere 26,375 % Abgeltungsteuer – wirtschaftlich rund 48,5 %, mit Teileinkünfteverfahren ggf. günstiger.

Wann welche Form sinnvoll ist

Die BAG ist Standard für die klassische Praxis von zwei bis vier Ärzten – einfach, kosteneffizient, freiberuflich. Das MVZ wird interessant, wenn externe Investoren beteiligt werden sollen, eine Holding-Struktur geplant ist oder mehrere Standorte mit angestellten Ärzten betrieben werden. Auch beim Generationenwechsel mit langer Übergangsphase ist das MVZ flexibler.

Berufsrechtliche Grenzen

MVZ dürfen nur gegründet werden von Vertragsärzten, Krankenhäusern oder gemeinnützigen Trägern (§ 95 SGB V). Reine Finanzinvestoren sind ausgeschlossen – sie können nur über Krankenhäuser indirekt beteiligt sein. Beim Zahnarzt-MVZ gibt es seit 2019 eine regionale Begrenzung.


FAQ

Häufige Fragen

Ist eine Zahnarztpraxis als GmbH möglich?

Ja, als zahnärztliches MVZ – aber gewerblich und körperschaftsteuerpflichtig. Für eine reine Einzelpraxis lohnt sich das in der Regel nicht.

Zahlt eine BAG Gewerbesteuer?

Nein, solange sie ausschließlich freiberuflich tätig ist (§ 18 EStG). Mischtätigkeiten können über die Abfärbung (§ 15 Abs. 3 EStG) zur vollen Gewerbesteuerpflicht führen.

Wie wechselt man von BAG zu MVZ?

Über eine Einbringung der BAG-Anteile in die GmbH nach § 20 UmwStG – steuerneutral möglich, aber mit siebenjähriger Sperrfrist. Eine sorgfältige Gestaltung ist Pflicht.

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