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Freiberuflichkeit § 18 EStG: Die Abfärbung vermeiden

Was die Freiberuflichkeit ausmacht

Heilberufler – Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten – gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Freiberufler. Folgen: keine Gewerbesteuer, keine IHK-Mitgliedschaft, freie Wahl der Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz).

Wann die Abfärbung greift

Eine Personengesellschaft (BAG, GbR, PartG) verliert die Freiberuflichkeit, sobald sie auch nur teilweise gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Bagatellgrenze: 3 % der Gesamteinnahmen und maximal 24.500 € im Jahr – darüber färbt alles ab und die gesamte Praxis wird gewerblich.

Typische Auslöser

TätigkeitRisikoSchutz
Apothekenverkauf in Praxissehr hochAuslagern in separate GmbH
IGeL ohne medizinische Indikationmittelklare Trennung Indikation/Wunsch
Eigenes Labor mit FremdaufträgenhochBeteiligung an externer Labor-GmbH
Beteiligung Nicht-Arztfast immerBerufsrechtlich oft unzulässig

Schutz durch Strukturen

Wer gewerbliche Tätigkeiten klar abtrennen will, nutzt eine Schwestergesellschaft (eigene GmbH oder GbR) für den gewerblichen Teil. Wichtig: getrennte Rechnungen, getrennte Konten, klare Leistungsabgrenzung. Eine bloß buchhalterische Trennung reicht nicht – die Rechtsprechung schaut auf die wirtschaftliche Substanz.


FAQ

Häufige Fragen

Was ist die Abfärbetheorie?

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Erzielt eine Personengesellschaft auch nur teilweise gewerbliche Einkünfte, gelten alle Einkünfte als gewerblich – die gesamte Gesellschaft wird gewerbesteuerpflichtig.

Wie hoch ist die Bagatellgrenze?

3 % der Gesamtumsätze und maximal 24.500 € pro Jahr (BFH-Rechtsprechung). Wer darunter bleibt, vermeidet die Abfärbung; darüber kippt die gesamte Praxis.

Sind Einzelpraxen betroffen?

Die Abfärbung gilt nur für Personengesellschaften. Bei der Einzelpraxis werden gewerbliche und freiberufliche Einkünfte getrennt – der freiberufliche Teil bleibt gewerbesteuerfrei.

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