Was die Freiberuflichkeit ausmacht
Heilberufler – Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten – gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Freiberufler. Folgen: keine Gewerbesteuer, keine IHK-Mitgliedschaft, freie Wahl der Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz).
Wann die Abfärbung greift
Eine Personengesellschaft (BAG, GbR, PartG) verliert die Freiberuflichkeit, sobald sie auch nur teilweise gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Bagatellgrenze: 3 % der Gesamteinnahmen und maximal 24.500 € im Jahr – darüber färbt alles ab und die gesamte Praxis wird gewerblich.
Typische Auslöser
| Tätigkeit | Risiko | Schutz |
|---|---|---|
| Apothekenverkauf in Praxis | sehr hoch | Auslagern in separate GmbH |
| IGeL ohne medizinische Indikation | mittel | klare Trennung Indikation/Wunsch |
| Eigenes Labor mit Fremdaufträgen | hoch | Beteiligung an externer Labor-GmbH |
| Beteiligung Nicht-Arzt | fast immer | Berufsrechtlich oft unzulässig |
Schutz durch Strukturen
Wer gewerbliche Tätigkeiten klar abtrennen will, nutzt eine Schwestergesellschaft (eigene GmbH oder GbR) für den gewerblichen Teil. Wichtig: getrennte Rechnungen, getrennte Konten, klare Leistungsabgrenzung. Eine bloß buchhalterische Trennung reicht nicht – die Rechtsprechung schaut auf die wirtschaftliche Substanz.
FAQ
Häufige Fragen
Was ist die Abfärbetheorie?
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Erzielt eine Personengesellschaft auch nur teilweise gewerbliche Einkünfte, gelten alle Einkünfte als gewerblich – die gesamte Gesellschaft wird gewerbesteuerpflichtig.
Wie hoch ist die Bagatellgrenze?
3 % der Gesamtumsätze und maximal 24.500 € pro Jahr (BFH-Rechtsprechung). Wer darunter bleibt, vermeidet die Abfärbung; darüber kippt die gesamte Praxis.
Sind Einzelpraxen betroffen?
Die Abfärbung gilt nur für Personengesellschaften. Bei der Einzelpraxis werden gewerbliche und freiberufliche Einkünfte getrennt – der freiberufliche Teil bleibt gewerbesteuerfrei.
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