Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Gewerbeertrag inländischer Gewerbebetriebe. Berechnung: Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl) × kommunaler Hebesatz (200–580 %). Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 €; die GewSt wird bei der Einkommensteuer angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 7 GewStG, § 11 GewStG, § 35 EStG
Wer Gewerbesteuer zahlt
- Einzelunternehmen mit Gewerbebetrieb
- Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) – ohne Freibetrag
Freiberufler (§ 18 EStG) zahlen keine Gewerbesteuer – das ist der entscheidende Unterschied.
Anrechnung bei der ESt
Bei Personenunternehmen wird die GewSt nach § 35 EStG bis zum 4-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Bis zu einem Hebesatz von ca. 400 % bleibt unterm Strich keine Doppelbelastung.
Beispielrechnung
| Position | Wert |
|---|---|
| Gewerbeertrag | 100.000 € |
| – Freibetrag (Personenunternehmen) | 24.500 € |
| = Bemessungsgrundlage | 75.500 € |
| × 3,5 % Steuermesszahl | 2.642,50 € |
| × Hebesatz 400 % | 10.570 € |
Abgrenzung
- Körperschaftsteuer
- Eigene Steuer auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften – wird zusätzlich zur Gewerbesteuer erhoben.
- Einkommensteuer
- Bei Personenunternehmen entfällt die ESt auf den Gewerbeertrag – durch § 35 EStG aber weitgehend angerechnet.
GmbH in München (Hebesatz 490 %) mit 200.000 € Gewinn: GewSt = 200.000 × 3,5 % × 490 % = 34.300 €. Plus KSt 30.000 € (15 %) ergibt rund 32 % Gesamtbelastung.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)