Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer juristischer Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % auf das zu versteuernde Einkommen, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag – effektiv 15,825 %.
Rechtsgrundlage: § 23 KStG
Wer Körperschaftsteuer zahlt
- GmbH, UG, AG, SE
- Genossenschaften
- Vereine und Stiftungen (soweit nicht gemeinnützig)
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zusammen mit Gewerbesteuer
GmbHs unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer (15,825 %) als auch der Gewerbesteuer (je nach Hebesatz 7–17 %). Die Gesamtbelastung liegt bei rund 30 % – günstiger als der Spitzensteuersatz bei Personenunternehmen, allerdings ohne Freibetrag und mit Aufwand durch Bilanzierung.
Abgrenzung
- Einkommensteuer
- Für natürliche Personen und Personenunternehmen, progressiv bis 45 %.
- Gewerbesteuer
- Kommunale Steuer zusätzlich zur Körperschaftsteuer.
GmbH erzielt 200.000 € Gewinn. KSt = 30.000 € (15 %) + Soli = 31.650 €. Plus Gewerbesteuer (z.B. 14 %) = 28.000 €. Gesamt rund 60.000 € Steuern oder 30 %.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)