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BEGRIFFGestaltung

Schachtelprivileg (§ 8b KStG)

Auch: § 8b KStG

Definition

Das Schachtelprivileg nach § 8b KStG stellt Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Empfänger-Kapitalgesellschaft zu 95 % steuerfrei. Die verbleibenden 5 % gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben – effektive Belastung rund 1,5 %.

Rechtsgrundlage: § 8b KStG

Voraussetzungen für Dividenden

Für die Dividenden-Befreiung muss die Empfänger-Kapitalgesellschaft zu Beginn des Wirtschaftsjahres mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft halten (§ 8b Abs. 4 KStG). Unter 10 % greift die Streubesitzregelung – Dividenden sind voll steuerpflichtig.

Veräußerungsgewinne

Beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften greift die 95-%-Befreiung ohne Mindestbeteiligungsquote – das ist der zentrale Hebel jeder Holding-Struktur beim Exit.

Abgrenzung

Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG)
Greift bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften – 40 % steuerfrei, 60 % steuerpflichtig.
Abgeltungsteuer
Bei Anteilen unter 1 % im Privatvermögen – 26,375 % auf den vollen Gewinn.
Praxisbeispiel

Holding-GmbH hält 100 % an Tochter-GmbH und verkauft Anteile mit 1 Mio. € Gewinn. Steuerlich pflichtig nur 5 % = 50.000 €. Bei 30 % KSt+GewSt fallen also ca. 15.000 € Steuern auf eine Million Gewinn an.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)