Die Abgeltungsteuer ist ein pauschaler Steuersatz von 25 % auf private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne). Mit Solidaritätszuschlag steigt die Belastung auf 26,375 %, mit Kirchensteuer auf bis zu 27,99 %. Sie wird in der Regel direkt vom Kreditinstitut einbehalten – ohne weitere Erklärungspflicht.
Rechtsgrundlage: § 32d EStG, § 20 EStG
Was unter die Abgeltungsteuer fällt
- Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen)
- Dividenden aus Aktien und ETF
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETF, Fonds
- Erträge aus Lebensversicherungen (teilweise)
Was nicht darunter fällt
- Krypto-Spot-Gewinne (§ 23 EStG, persönlicher Satz)
- Immobilien-Veräußerung (§ 23 EStG)
- Beteiligungen ≥ 1 % an Kapitalgesellschaften (Teileinkünfteverfahren)
Sparer-Pauschbetrag
Pro Person sind jährlich 1.000 € Kapitalerträge steuerfrei (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Voraussetzung ist ein Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut.
Abgrenzung
- Teileinkünfteverfahren
- Bei qualifizierter Beteiligung – 60 % zum persönlichen Satz statt 25 % flat.
- Günstigerprüfung
- Bei niedrigem persönlichem Satz prüft das Finanzamt automatisch, ob der ESt-Satz günstiger ist.
Anleger erzielt 15.000 € Aktiengewinn. Nach Sparer-Pauschbetrag 1.000 € bleiben 14.000 € steuerpflichtig × 26,375 % = 3.692 € Abgeltungsteuer. Bank führt direkt ab.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)