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Abgeltungsteuer (§ 32d EStG)

Auch: Kapitalertragsteuer

Definition

Die Abgeltungsteuer ist ein pauschaler Steuersatz von 25 % auf private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne). Mit Solidaritätszuschlag steigt die Belastung auf 26,375 %, mit Kirchensteuer auf bis zu 27,99 %. Sie wird in der Regel direkt vom Kreditinstitut einbehalten – ohne weitere Erklärungspflicht.

Rechtsgrundlage: § 32d EStG, § 20 EStG

Was unter die Abgeltungsteuer fällt

  • Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen)
  • Dividenden aus Aktien und ETF
  • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETF, Fonds
  • Erträge aus Lebensversicherungen (teilweise)

Was nicht darunter fällt

  • Krypto-Spot-Gewinne (§ 23 EStG, persönlicher Satz)
  • Immobilien-Veräußerung (§ 23 EStG)
  • Beteiligungen ≥ 1 % an Kapitalgesellschaften (Teileinkünfteverfahren)

Sparer-Pauschbetrag

Pro Person sind jährlich 1.000 € Kapitalerträge steuerfrei (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Voraussetzung ist ein Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut.

Abgrenzung

Teileinkünfteverfahren
Bei qualifizierter Beteiligung – 60 % zum persönlichen Satz statt 25 % flat.
Günstigerprüfung
Bei niedrigem persönlichem Satz prüft das Finanzamt automatisch, ob der ESt-Satz günstiger ist.
Praxisbeispiel

Anleger erzielt 15.000 € Aktiengewinn. Nach Sparer-Pauschbetrag 1.000 € bleiben 14.000 € steuerpflichtig × 26,375 % = 3.692 € Abgeltungsteuer. Bank führt direkt ab.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)