Die Einjahresfrist
Krypto-Assets gelten steuerlich als andere Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Verkäufe innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung sind als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig – nach Ablauf steuerfrei. Maßgeblich ist die Differenz aus Veräußerungspreis und Anschaffungskosten.
Was als Veräußerung zählt
| Vorgang | Veräußerung im Sinne § 23? |
|---|---|
| Verkauf gegen Euro | Ja |
| Tausch BTC gegen ETH | Ja (für beide Coins) |
| Kauf einer Ware mit Krypto | Ja |
| Wallet-Transfer (eigene Wallets) | Nein |
| NFT-Mint mit Krypto bezahlt | Ja |
FIFO und Wallet-Trennung
Standard ist das First-in-First-out-Verfahren: Die zuerst angeschafften Coins werden zuerst verkauft. Das BMF-Schreiben vom Mai 2022 erlaubt FIFO pro Wallet – wer mehrere Wallets sauber trennt, kann die Haltefrist gezielt steuern. Tools wie CoinTracking, Blockpit oder Accointing automatisieren diese Berechnung.
Freigrenze 1.000 €
Pro Jahr gilt eine Freigrenze (nicht Freibetrag) von 1.000 € für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Wer 1.001 € Gewinn macht, versteuert den vollen Betrag – die Freigrenze schützt nicht teilweise. Die Anhebung von 600 € auf 1.000 € gilt seit 2024.
FAQ
Häufige Fragen
Wann sind Krypto-Gewinne steuerfrei?
Nach einer Haltefrist von einem Jahr seit Anschaffung. Innerhalb dieser Frist sind die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Sind Coin-zu-Coin-Tauschgeschäfte steuerpflichtig?
Ja, jeder Tausch zwischen verschiedenen Coins ist eine Veräußerung des einen und eine Anschaffung des anderen Coins. Beide lösen steuerlich neue Vorgänge aus.
Wie funktioniert FIFO bei Krypto?
Die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst veräußert. Das BMF erlaubt die Anwendung wallet-bezogen, was strategische Steuerung der Haltefristen ermöglicht.
Weiterführend
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