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Staking-Erträge versteuern: Sonstige Einkünfte und Haltefrist

Wie Staking steuerlich eingeordnet wird

Belohnungen aus dem Staking – sei es klassisches Proof-of-Stake oder DeFi-Lending – sind nach Auffassung der Finanzverwaltung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden im Zuflusszeitpunkt mit dem Marktwert des erhaltenen Coins angesetzt und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Die Haltefrist der gestakten Coins

Nach dem BMF-Schreiben vom Mai 2022 verlängert sich die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG für die zur Generierung von Erträgen genutzten Coins nicht auf zehn Jahre – entgegen anders lautender Fachliteratur. Wer also stakt und nach einem Jahr verkauft, bleibt bei dem verkauften Coin steuerfrei.

Übersicht der Steuersituationen

VorgangSteuerartSteuersatz
Erhalt Staking-Reward§ 22 Nr. 3 EStGpersönlich (bis 45 %)
Verkauf des Rewards < 1 Jahr§ 23 EStGpersönlich
Verkauf des Rewards > 1 Jahrsteuerfrei
Lending-Zinsen§ 22 Nr. 3 EStGpersönlich
Liquidity Mining (Tausch in LP-Token)§ 23 EStGpersönlich, wenn < 1 Jahr

Praktische Tipps

Für eine saubere Steuererklärung führen Sie täglich Buch über den Zufluss der Rewards mit dem Tageskurs in Euro. Tools wie CoinTracking oder Blockpit lesen Wallet-Bewegungen automatisch ein, brauchen aber bei DeFi-Protokollen oft manuelle Nacharbeit. Die Freigrenze 256 € für sonstige Einkünfte ist häufig schon im ersten Quartal überschritten.


FAQ

Häufige Fragen

Wann muss ich Staking-Erträge versteuern?

Im Zuflusszeitpunkt – also wenn die Coins dem Wallet gutgeschrieben werden. Maßgeblich ist der Eurogegenwert zum Zuflusszeitpunkt.

Verlängert Staking die Haltefrist auf 10 Jahre?

Nein, nach dem BMF-Schreiben vom Mai 2022 bleibt die einjährige Haltefrist bestehen. Damit kann verkauften, gestakten Coins nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Wie hoch ist die Freigrenze für sonstige Einkünfte?

256 € pro Jahr für die Gesamtheit der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Wer mehr verdient, versteuert den gesamten Betrag.

Weiterführend

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