Wie Staking steuerlich eingeordnet wird
Belohnungen aus dem Staking – sei es klassisches Proof-of-Stake oder DeFi-Lending – sind nach Auffassung der Finanzverwaltung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden im Zuflusszeitpunkt mit dem Marktwert des erhaltenen Coins angesetzt und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Die Haltefrist der gestakten Coins
Nach dem BMF-Schreiben vom Mai 2022 verlängert sich die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG für die zur Generierung von Erträgen genutzten Coins nicht auf zehn Jahre – entgegen anders lautender Fachliteratur. Wer also stakt und nach einem Jahr verkauft, bleibt bei dem verkauften Coin steuerfrei.
Übersicht der Steuersituationen
| Vorgang | Steuerart | Steuersatz |
|---|---|---|
| Erhalt Staking-Reward | § 22 Nr. 3 EStG | persönlich (bis 45 %) |
| Verkauf des Rewards < 1 Jahr | § 23 EStG | persönlich |
| Verkauf des Rewards > 1 Jahr | steuerfrei | – |
| Lending-Zinsen | § 22 Nr. 3 EStG | persönlich |
| Liquidity Mining (Tausch in LP-Token) | § 23 EStG | persönlich, wenn < 1 Jahr |
Praktische Tipps
Für eine saubere Steuererklärung führen Sie täglich Buch über den Zufluss der Rewards mit dem Tageskurs in Euro. Tools wie CoinTracking oder Blockpit lesen Wallet-Bewegungen automatisch ein, brauchen aber bei DeFi-Protokollen oft manuelle Nacharbeit. Die Freigrenze 256 € für sonstige Einkünfte ist häufig schon im ersten Quartal überschritten.
FAQ
Häufige Fragen
Wann muss ich Staking-Erträge versteuern?
Im Zuflusszeitpunkt – also wenn die Coins dem Wallet gutgeschrieben werden. Maßgeblich ist der Eurogegenwert zum Zuflusszeitpunkt.
Verlängert Staking die Haltefrist auf 10 Jahre?
Nein, nach dem BMF-Schreiben vom Mai 2022 bleibt die einjährige Haltefrist bestehen. Damit kann verkauften, gestakten Coins nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.
Wie hoch ist die Freigrenze für sonstige Einkünfte?
256 € pro Jahr für die Gesamtheit der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Wer mehr verdient, versteuert den gesamten Betrag.
Weiterführend
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