Private Veräußerungsgeschäfte sind Verkäufe von Privatvermögen innerhalb gesetzlicher Spekulationsfristen. Sie sind als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Freigrenze: 1.000 € pro Jahr (Krypto/sonstige Wirtschaftsgüter); Immobilien-Gewinne sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Rechtsgrundlage: § 23 EStG
Drei Tatbestände
- Verkauf von Immobilien innerhalb von 10 Jahren
- Verkauf von sonstigen Wirtschaftsgütern (Krypto, Gold, Sammlerobjekte) innerhalb von 1 Jahr
- Verkauf von Wirtschaftsgütern, mit denen Einkünfte erzielt wurden, innerhalb von 10 Jahren
Freigrenze
Liegt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (außer Immobilien) im Jahr unter 1.000 €, bleibt er steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (keine Freibetrags-Wirkung, sondern Freigrenze!).
Abgrenzung
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Mehr als drei Verkäufe in fünf Jahren – außerhalb § 23 EStG, dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- Abgeltungsteuer
- Aktien & ETF fallen unter § 20 EStG, nicht § 23 EStG.
Privatperson verkauft Goldmünzen 9 Monate nach Kauf mit 2.500 € Gewinn. Vollumfänglich steuerpflichtig zum persönlichen Satz – nach FIFO sind alle Münzen einzeln zu prüfen.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)