Kryptowährungen im Privatvermögen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sonstige Wirtschaftsgüter. Werden sie länger als ein Jahr gehalten, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Innerhalb der Jahresfrist greift der persönliche Einkommensteuersatz (bis 45 %) – Freigrenze 1.000 € pro Jahr (bis 2023: 600 €).
Rechtsgrundlage: § 23 EStG
Was als Veräußerung gilt
- Verkauf gegen Euro/Fiat
- Tausch Krypto gegen Krypto (z.B. BTC → ETH)
- Bezahlen mit Krypto (Realisierung des Kursgewinns)
FIFO-Methode
Bei mehreren Käufen gilt nach BMF-Schreiben grundsätzlich First-in-First-out: die zuerst gekauften Einheiten werden zuerst veräußert. Die Haltefrist berechnet sich daraus.
Staking / Lending: keine Verlängerung mehr
Seit dem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 entfällt die früher diskutierte Verlängerung auf 10 Jahre bei Staking/Lending. Es bleibt bei der 1-Jahres-Frist, Staking-Erträge selbst sind aber als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Abgrenzung
- Spekulationsfrist Immobilien
- 10 Jahre nach § 23 EStG, nicht 1 Jahr.
- Krypto-Futures / Termingeschäfte
- Eigenes Regime nach § 20 EStG – Verlustverrechnungsbegrenzung 20.000 €.
Anleger kauft 1 BTC am 01.03.2024 für 50.000 €, verkauft am 02.03.2025 für 80.000 €. Haltefrist von 1 Jahr und 1 Tag überschritten – <strong>steuerfrei</strong>. Bei Verkauf am 01.10.2024 wären 30.000 € voll steuerpflichtig.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)