Beim Teileinkünfteverfahren werden 40 % der Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerfrei gestellt; die restlichen 60 % unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Es greift bei natürlichen Personen mit qualifizierter Beteiligung (≥ 1 % im Privatvermögen oder Anteilen im Betriebsvermögen).
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 40 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Wann das Teileinkünfteverfahren gilt
- Anteile im Betriebsvermögen (immer)
- Anteile im Privatvermögen mit ≥ 1 % Beteiligung
- Auf Antrag bei ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Vergleich mit Abgeltungsteuer
| Verfahren | Belastung | Werbungskostenabzug |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | 26,375 % flat | Nein, nur Sparer-Pauschbetrag |
| Teileinkünfteverfahren | 60 % × persönlicher Satz | Ja, zu 60 % |
Vorteilhaft ist das Teileinkünfteverfahren vor allem, wenn hohe Werbungskosten (z.B. Finanzierungszinsen) anfallen oder der persönliche Steuersatz niedrig liegt.
Abgrenzung
- Schachtelprivileg (§ 8b KStG)
- Für Kapitalgesellschaften als Anteilseigner – 95 % steuerfrei.
- Abgeltungsteuer
- Für Streubesitz unter 1 % – 26,375 % ohne Werbungskostenabzug.
GmbH-Gesellschafter (40 % Anteil) erhält 100.000 € Dividende. Steuerpflichtig: 60.000 €. Bei 42 % ESt-Satz fallen 25.200 € Steuern an. Mit Abgeltungsteuer wären es 26.375 € – das Teileinkünfteverfahren ist hier knapp günstiger.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)