Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erlaubt Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht entnommene Gewinne mit nur 28,25 % zu versteuern – statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz von bis zu 45 %. Bei späterer Entnahme greift eine Nachversteuerung mit 25 %.
Rechtsgrundlage: § 34a EStG
Voraussetzungen
- Einzelunternehmen oder Anteil an Personengesellschaft
- Gewinnanteil über 10 % oder über 10.000 €
- Bilanzierung (kein EÜR)
Wirkung
Die thesaurierten Gewinne werden mit 28,25 % + Soli besteuert. Bei Entnahme später erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Damit erreicht die Gesamtbelastung wirtschaftlich annähernd das Niveau einer GmbH.
Wann es sich lohnt
Bei hohem Spitzensteuersatz, langfristiger Reinvestition und geringem Entnahmebedarf. Wer Gewinne ohnehin entnimmt, hat keinen Vorteil.
Abgrenzung
- GmbH-Besteuerung
- Steuerlich ähnliches Ergebnis, aber mit Haftungsbeschränkung und Schachtelprivileg verbunden.
- Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
- Anderer Hebel – Vorverlagerung der AfA, kein Tarif.
Personengesellschafter erzielt 500.000 € Gewinn, entnimmt nur 100.000 €. Auf die 400.000 € thesaurierten Gewinn: 28,25 % + Soli ≈ 119.000 € statt 45 % ≈ 189.000 € – ein Liquiditätsvorteil von rund 70.000 € pro Jahr für die Reinvestition.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)