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RATGEBERSteuergestaltung

Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG: Wann es sich lohnt

Was § 34a EStG bewirkt

Personenunternehmer versteuern Gewinne nach dem persönlichen Einkommensteuersatz – bis zu 45 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer. Wer nicht entnommene Gewinne im Betrieb belässt, kann auf Antrag den ermäßigten Satz von 28,25 % nach § 34a EStG wählen. Wirtschaftlich nähert sich die Belastung der einer Kapitalgesellschaft an.

Vergleich der Belastung

VarianteSteuersatz ThesaurierungBei Entnahme zusätzlich
Regelbesteuerungbis 45 % ESt + Soli
§ 34a EStG28,25 % + Soli25 % Nachversteuerung
GmbHca. 30 % (KSt + GewSt)26,375 % Abgeltungsteuer

Wann es sich rechnet

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: hoher persönlicher Spitzensteuersatz, langfristige Reinvestition (mindestens 5–10 Jahre) und kein laufender Entnahmebedarf. Wer Gewinne ohnehin entnimmt, hat keinen Vorteil – die Nachversteuerung frisst den Stundungseffekt auf.

Stolperfallen

Die Nachversteuerung wird ausgelöst bei Überentnahmen (mehr Entnahme als Gewinn), bei Betriebsaufgabe, bei unentgeltlicher Übertragung außerhalb der Familie und bei Wechsel der Rechtsform. Ein laufendes Tracking der begünstigt thesaurierten Beträge ist Pflicht – viele Berater nutzen es nicht, weil die Buchhaltung anspruchsvoll ist.


FAQ

Häufige Fragen

Wer kann § 34a EStG nutzen?

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR), wenn ihr Anteil am Gewinn der Personengesellschaft mehr als 10 % beträgt oder über 10.000 € liegt.

Wie hoch ist der Steuersatz mit § 34a EStG?

28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den nicht entnommenen Gewinnanteil. Bei späterer Entnahme greift eine Nachversteuerung mit 25 % auf den entnommenen Begünstigungsbetrag.

Ist die Thesaurierungsbegünstigung besser als die GmbH?

Steuerlich liegen beide nah beieinander. Die GmbH bietet zusätzlich Haftungsbeschränkung und das Schachtelprivileg, kostet aber laufend mehr Aufwand.

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