Was § 34a EStG bewirkt
Personenunternehmer versteuern Gewinne nach dem persönlichen Einkommensteuersatz – bis zu 45 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer. Wer nicht entnommene Gewinne im Betrieb belässt, kann auf Antrag den ermäßigten Satz von 28,25 % nach § 34a EStG wählen. Wirtschaftlich nähert sich die Belastung der einer Kapitalgesellschaft an.
Vergleich der Belastung
| Variante | Steuersatz Thesaurierung | Bei Entnahme zusätzlich |
|---|---|---|
| Regelbesteuerung | bis 45 % ESt + Soli | – |
| § 34a EStG | 28,25 % + Soli | 25 % Nachversteuerung |
| GmbH | ca. 30 % (KSt + GewSt) | 26,375 % Abgeltungsteuer |
Wann es sich rechnet
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: hoher persönlicher Spitzensteuersatz, langfristige Reinvestition (mindestens 5–10 Jahre) und kein laufender Entnahmebedarf. Wer Gewinne ohnehin entnimmt, hat keinen Vorteil – die Nachversteuerung frisst den Stundungseffekt auf.
Stolperfallen
Die Nachversteuerung wird ausgelöst bei Überentnahmen (mehr Entnahme als Gewinn), bei Betriebsaufgabe, bei unentgeltlicher Übertragung außerhalb der Familie und bei Wechsel der Rechtsform. Ein laufendes Tracking der begünstigt thesaurierten Beträge ist Pflicht – viele Berater nutzen es nicht, weil die Buchhaltung anspruchsvoll ist.
FAQ
Häufige Fragen
Wer kann § 34a EStG nutzen?
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR), wenn ihr Anteil am Gewinn der Personengesellschaft mehr als 10 % beträgt oder über 10.000 € liegt.
Wie hoch ist der Steuersatz mit § 34a EStG?
28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den nicht entnommenen Gewinnanteil. Bei späterer Entnahme greift eine Nachversteuerung mit 25 % auf den entnommenen Begünstigungsbetrag.
Ist die Thesaurierungsbegünstigung besser als die GmbH?
Steuerlich liegen beide nah beieinander. Die GmbH bietet zusätzlich Haftungsbeschränkung und das Schachtelprivileg, kostet aber laufend mehr Aufwand.
Weiterführend
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