Definition
Die Erbschaftsteuer erfasst Erwerbe von Todes wegen und folgt demselben Regime wie die Schenkungssteuer. Sie wird auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug persönlicher Freibeträge erhoben. Die Belastung reicht je nach Steuerklasse und Höhe von 7 % bis 50 %.
Rechtsgrundlage: § 3 ErbStG, § 16 ErbStG, § 19 ErbStG
Steuerklassen
| Klasse | Personen | Tarif |
|---|---|---|
| I | Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern (Erbfall) | 7 – 30 % |
| II | Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder | 15 – 43 % |
| III | Übrige (Freunde, Lebensgefährten) | 30 – 50 % |
Bewertung des Vermögens
Immobilien werden mit dem Grundbesitzwert (regelmäßig nahe Verkehrswert) angesetzt, Betriebsvermögen profitiert vom Verschonungsabschlag (bis zu 85 % oder 100 % steuerfrei), Kapitalvermögen mit dem Kurswert.
Abgrenzung
- Schenkungssteuer
- Lebzeitige Übertragung – gleicher Tarif, aber 10-Jahres-Wiederholung der Freibeträge.
- Pflichtteil
- Zivilrechtlicher Anspruch – kann je nach Konstellation Erbschaftsteuer auslösen.
Praxisbeispiel
Tochter erbt 800.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtig 400.000 € × 15 % = 60.000 € Erbschaftsteuer.
Verwandte Begriffe
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer wird auf Zuwendungen unter Lebenden erhoben und folgt denselben Tarifen und Freibeträgen wie die Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Persönliche Freibeträge: 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kind), 200.000 € (Enkel) – alle 10 Jahre neu.
Verschonungsabschlag
Der Verschonungsabschlag stellt begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei. Voraussetzung sind die Einhaltung der Lohnsummenregel und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)