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BEGRIFFNachfolge

Erbschaftsteuer (ErbStG)

Auch: ErbSt

Definition

Die Erbschaftsteuer erfasst Erwerbe von Todes wegen und folgt demselben Regime wie die Schenkungssteuer. Sie wird auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug persönlicher Freibeträge erhoben. Die Belastung reicht je nach Steuerklasse und Höhe von 7 % bis 50 %.

Rechtsgrundlage: § 3 ErbStG, § 16 ErbStG, § 19 ErbStG

Steuerklassen

KlassePersonenTarif
IEhegatte, Kinder, Enkel, Eltern (Erbfall)7 – 30 %
IIGeschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder15 – 43 %
IIIÜbrige (Freunde, Lebensgefährten)30 – 50 %

Bewertung des Vermögens

Immobilien werden mit dem Grundbesitzwert (regelmäßig nahe Verkehrswert) angesetzt, Betriebsvermögen profitiert vom Verschonungsabschlag (bis zu 85 % oder 100 % steuerfrei), Kapitalvermögen mit dem Kurswert.

Abgrenzung

Schenkungssteuer
Lebzeitige Übertragung – gleicher Tarif, aber 10-Jahres-Wiederholung der Freibeträge.
Pflichtteil
Zivilrechtlicher Anspruch – kann je nach Konstellation Erbschaftsteuer auslösen.
Praxisbeispiel

Tochter erbt 800.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtig 400.000 € × 15 % = 60.000 € Erbschaftsteuer.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)