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Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

Auch: Steuerschuldumkehr · Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Definition

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der leistende Unternehmer. Anwendung u.a. bei sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, Schrott-, Gold- und Mobilfunkgerätelieferungen.

Rechtsgrundlage: § 13b UStG

Anwendungsfälle

  • Sonstige Leistungen ausländischer EU-/Drittlands-Unternehmer an deutsche Unternehmer (B2B)
  • Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
  • Lieferung von Schrott, Mobilfunkgeräten ≥ 5.000 €, Edelmetalle
  • Werklieferungen ausländischer Unternehmer im Inland

Pflichten des Leistungsempfängers

Der Empfänger berechnet die USt selbst, meldet sie in der Voranmeldung an und zieht sie – soweit zum Vorsteuerabzug berechtigt – im selben Schritt wieder ab. Der Rechnungssteller weist keine Umsatzsteuer aus und vermerkt: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Abgrenzung

OSS-Verfahren
OSS gilt ausschließlich B2C – Reverse-Charge nur B2B.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Eigener Tatbestand für Warenlieferungen zwischen EU-Unternehmern (§ 6a UStG).
Praxisbeispiel

Ein deutscher SaaS-Kunde bucht eine Software-Lizenz bei einem irischen Anbieter (B2B) für 10.000 €. Der Ire stellt netto in Rechnung. Der deutsche Kunde meldet 1.900 € USt an und zieht sie als Vorsteuer wieder ab – nullsummen, aber meldepflichtig.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)