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BEGRIFFE-Commerce

OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)

Auch: One-Stop-Shop · § 18j UStG

Definition

Das OSS-Verfahren erlaubt EU-weiten Online-Händlern, die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe zentral über das Bundeszentralamt für Steuern zu melden – statt sich in jedem Bestimmungsland zu registrieren. Pflicht ab einem EU-weiten Schwellenwert von 10.000 € Nettoumsatz pro Jahr.

Rechtsgrundlage: § 18j UStG, § 3c UStG

Wann OSS greift

Sobald ein Online-Händler an Privatkunden in anderen EU-Ländern liefert und EU-weit über 10.000 € Nettoumsatz erzielt, schuldet er die Umsatzsteuer im Bestimmungsland (§ 3c UStG). Mit OSS wird das zentral über das BZSt deklariert – ohne ausländische Registrierung.

Wann OSS nicht reicht

  • Warenlager im Ausland (z.B. Amazon FBA) – lokale Registrierung trotzdem nötig
  • B2B-Lieferungen – innergemeinschaftliche Lieferung
  • Drittländer (Schweiz, UK) – eigene Regime (IOSS / Importsteuer)

Meldung & Fristen

ElementDetail
MeldezeitraumQuartal
Fristletzter Tag des Folgemonats
BehördeBundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Zahlungan BZSt, das verteilt

Abgrenzung

IOSS-Verfahren
Import-One-Stop-Shop für Drittlands-Importe bis 150 € – eigenes Regime nach § 18k UStG.
Reverse-Charge
B2B-Verfahren – greift nicht bei OSS, da OSS ausschließlich B2C ist.
Praxisbeispiel

Online-Händler verkauft 50.000 € an Privatkunden in Österreich, Frankreich, Italien. OSS-Meldung quartalsweise; 20 % AT-USt, 20 % FR-USt, 22 % IT-USt werden in einer Erklärung deklariert und ans BZSt überwiesen.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)