Das OSS-Verfahren erlaubt EU-weiten Online-Händlern, die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe zentral über das Bundeszentralamt für Steuern zu melden – statt sich in jedem Bestimmungsland zu registrieren. Pflicht ab einem EU-weiten Schwellenwert von 10.000 € Nettoumsatz pro Jahr.
Rechtsgrundlage: § 18j UStG, § 3c UStG
Wann OSS greift
Sobald ein Online-Händler an Privatkunden in anderen EU-Ländern liefert und EU-weit über 10.000 € Nettoumsatz erzielt, schuldet er die Umsatzsteuer im Bestimmungsland (§ 3c UStG). Mit OSS wird das zentral über das BZSt deklariert – ohne ausländische Registrierung.
Wann OSS nicht reicht
- Warenlager im Ausland (z.B. Amazon FBA) – lokale Registrierung trotzdem nötig
- B2B-Lieferungen – innergemeinschaftliche Lieferung
- Drittländer (Schweiz, UK) – eigene Regime (IOSS / Importsteuer)
Meldung & Fristen
| Element | Detail |
|---|---|
| Meldezeitraum | Quartal |
| Frist | letzter Tag des Folgemonats |
| Behörde | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
| Zahlung | an BZSt, das verteilt |
Abgrenzung
- IOSS-Verfahren
- Import-One-Stop-Shop für Drittlands-Importe bis 150 € – eigenes Regime nach § 18k UStG.
- Reverse-Charge
- B2B-Verfahren – greift nicht bei OSS, da OSS ausschließlich B2C ist.
Online-Händler verkauft 50.000 € an Privatkunden in Österreich, Frankreich, Italien. OSS-Meldung quartalsweise; 20 % AT-USt, 20 % FR-USt, 22 % IT-USt werden in einer Erklärung deklariert und ans BZSt überwiesen.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)