Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert. Sie ist nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei – Voraussetzung sind gültige USt-IdNr. des Abnehmers, Gelangensnachweis und Zusammenfassende Meldung.
Rechtsgrundlage: § 6a UStG, § 4 Nr. 1b UStG, § 17a UStDV
Vier Voraussetzungen
- Lieferung gelangt physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat
- Abnehmer ist Unternehmer und verwendet die Ware für sein Unternehmen
- Gültige USt-IdNr. des Abnehmers (zwingend qualifiziert geprüft)
- Gelangensnachweis nach § 17a UStDV liegt vor
Pflichtmeldungen
Der Lieferer muss die ig Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung deklarieren. Fehlt die ZM, fällt die Steuerfreiheit weg (§ 4 Nr. 1b UStG).
Abgrenzung
- Innergemeinschaftlicher Erwerb
- Spiegelbildlich auf Empfängerseite – der Abnehmer versteuert den Erwerb im eigenen Land.
- Fernverkauf B2C (§ 3c UStG)
- Lieferung an Privatkunden – OSS-Verfahren, nicht steuerfrei.
Deutscher Maschinenbauer liefert Maschine an österreichischen Industriebetrieb für 50.000 €. AT-USt-IdNr. geprüft, Frachtbrief vorhanden, ZM gemeldet – Rechnung netto, AT-Unternehmer versteuert den Erwerb in Österreich.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)