Bei Wegzug ins Ausland werden stille Reserven in Anteilen ≥ 1 % an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) fiktiv realisiert und besteuert – auch ohne Verkauf. Seit 2022 entfällt die zinslose Stundung bei EU-Wegzug; Stundung nur noch auf Antrag in sieben Jahresraten gegen Sicherheitsleistung.
Rechtsgrundlage: § 6 AStG
Wann § 6 AStG greift
- Mindestens 7 von 12 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
- Beteiligung ≥ 1 % an Kapitalgesellschaft
- Ende der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug, Tod, unentgeltliche Übertragung an Ausländer)
Was besteuert wird
Differenz zwischen gemeinem Wert der Anteile zum Wegzugszeitpunkt und Anschaffungskosten – versteuert nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % zum persönlichen Satz).
Stundungsoptionen
Auf Antrag 7 Jahresraten – mit Sicherheitsleistung und Verzinsung. Die alte EU-Stundung (unbegrenzt, zinslos, ohne Sicherheit) wurde 2022 abgeschafft.
Abgrenzung
- Entstrickung (§ 4 Abs. 1 EStG)
- Wegzug betrieblicher Wirtschaftsgüter – eigenes Regime im Betriebsvermögen.
- Erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)
- Greift zusätzlich für 10 Jahre nach Wegzug in Niedrigsteuerland.
Gesellschafter (60 % GmbH-Anteil, Anschaffungskosten 25.000 €, Verkehrswert 2 Mio. €) zieht in die Schweiz. Fiktiver Veräußerungsgewinn 1,975 Mio. €, davon 60 % steuerpflichtig × 45 % = ca. 533.000 € Steuer – fällig ohne tatsächlichen Verkauf.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)