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Steuerberaterkosten absetzen: Betriebsausgabe, Werbungskosten, privater Anteil

Steuerberaterkosten sind nicht pauschal absetzbar, sondern nur, soweit sie einer Einkunftsart zugeordnet werden können. Betrieblich oder beruflich veranlasste Anteile sind voll abziehbar, rein privat veranlasste Anteile (insbesondere die Hauptvordrucke der Einkommensteuererklärung und die Anlagen Vorsorge, Kind, AV) sind seit dem Streichungsgesetz 2006 grundsätzlich nicht mehr abziehbar.

Rechtsgrundlage und Stand 2026

Maßgeblich sind § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) und das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (BStBl. 2008 I S. 256), das die Aufteilung der Kosten auf private und einkunftsbezogene Anteile regelt. Die Rechtslage gilt 2026 unverändert. Eine Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs ist nicht geplant.

Seit der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG zum Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht mehr abziehbar. Übrig bleibt der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten, soweit die Kosten mit einer steuerpflichtigen Einkunftsart zusammenhängen.

Was ist absetzbar, was nicht

Die Aufteilung folgt dem Veranlassungsprinzip: Jede Position der Steuerberaterrechnung wird der Einkunftsart zugeordnet, die sie betrifft. Was sich keiner Einkunftsart zuordnen lässt, gilt als privat und fällt aus dem Abzug.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.12.2007, Tz. 1–3.
Position auf der RechnungAbzugsfähig alsHinweis
Buchführung, Jahresabschluss, EÜRBetriebsausgabevoll abziehbar
Betriebliche Steuererklärungen (USt, GewSt, KSt)Betriebsausgabevoll abziehbar
Anlage G, S, L, V (Einkünfte ermitteln)Betriebsausgabe / Werbungskostender jeweiligen Einkunft zugeordnet
Anlage N (Arbeitnehmer-Einkünfte)Werbungskostenvoll abziehbar
Anlage KAP (Kapitalerträge)Werbungskostennur eingeschränkt (Sparer-Pauschbetrag)
Hauptvordruck ESt 1 Anicht abziehbarprivater Anteil
Anlage Vorsorge, Kind, AVnicht abziehbarprivater Anteil
Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungnicht abziehbarprivat veranlasst

Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung

Damit kein Streit über die Aufteilung gemischter Rechnungen entsteht, lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zu: Gemischte Beträge bis 100 Euro dürfen vollständig dem einkunftsbezogenen Bereich zugerechnet werden. Darüber hinaus ist eine sachgerechte Schätzung zulässig, in der Praxis oft 50:50.

Die Vereinfachung steht in der Anlage des BMF-Schreibens vom 21.12.2007. Sie gilt für Positionen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, etwa anteilige Beratungskosten oder pauschale Auslagen. Bei klar zuordenbaren Posten (Buchführung, Anlage N, Anlage Vorsorge) ist die Aufteilung exakt vorzunehmen.

Wo die Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden

  • Betriebsausgaben: Anlage EÜR, Zeile „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“, oder G+V der Bilanz.
  • Werbungskosten Arbeitnehmer: Anlage N, Zeile „weitere Werbungskosten“ (Steuerberatungskosten Anlage N).
  • Werbungskosten Vermietung: Anlage V, Zeile „sonstige Werbungskosten“.
  • Werbungskosten Kapitalerträge: in der Regel nicht abziehbar; nur Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG).

Praxisbeispiel

Eine GmbH-Gesellschafterin mit Mieteinkünften zahlt 1.800 Euro Steuerberaterhonorar netto. Die Rechnung enthält 900 Euro für Buchführung der GmbH (Betriebsausgabe der GmbH), 400 Euro für die Anlage V (Werbungskosten Vermietung), 300 Euro für Anlage N und KAP (Werbungskosten Arbeitnehmer) sowie 200 Euro für Hauptvordruck und Anlage Vorsorge (nicht abziehbar). Abzugsfähig sind 1.600 Euro auf Ebene der natürlichen Person, 900 Euro zusätzlich auf Ebene der GmbH; 200 Euro bleiben privat.

Sonderfälle

Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung: grundsätzlich nicht abziehbar, da privat veranlasst. Etwas anderes gilt, wenn die Erklärung Teil einer betrieblichen Vermögensnachfolge ist und die Kosten dem Betrieb zugerechnet werden können.

Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige: Beraterkosten sind nur dann abziehbar, wenn das Verfahren betrieblich veranlasst ist (zum Beispiel Hinterziehung betrieblicher Steuern). Privat veranlasste Verfahren bleiben außen vor.

Umsatzsteuer auf die Rechnung: Unternehmer ziehen die Vorsteuer aus der Steuerberaterrechnung ab, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (§ 15 UStG). Im Werbungskostenbereich (Arbeitnehmer, Vermieter) ist der Bruttobetrag maßgeblich.

Häufige Fehler

  • Die gesamte Steuerberaterrechnung pauschal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt, ohne den privaten Anteil herauszurechnen.
  • Anteile auf Anlage Vorsorge oder Kind als Werbungskosten geltend gemacht – das Finanzamt erkennt sie nicht an.
  • Beratungskosten für die Erbschaftsteuererklärung in der Einkommensteuer abgesetzt.
  • Bei Pauschalhonoraren keine sachgerechte Aufteilung dokumentiert – im Streitfall schätzt das Finanzamt zu Ungunsten.

Quellen: § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG; BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (BStBl. 2008 I S. 256); BFH, Urteil vom 16.02.2011, X R 10/10.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die Aufteilung der Kosten hängt von der individuellen Rechnungsstruktur ab.


FAQ

Häufige Fragen

Kann ich Steuerberaterkosten als Sonderausgaben absetzen?

Nein. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 gestrichen. Abziehbar sind Steuerberaterkosten heute nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, also soweit sie mit einer steuerpflichtigen Einkunftsart zusammenhängen.

Welcher Teil der Steuererklärung ist nicht absetzbar?

Der Hauptvordruck ESt 1 A sowie die Anlagen Vorsorge, Kind und AV gelten als privat veranlasst und sind nicht abziehbar. Auch Beratungskosten für die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung sind grundsätzlich nicht abziehbar.

Wie teile ich eine gemischte Steuerberaterrechnung auf?

Jede Position wird der Einkunftsart zugeordnet, die sie betrifft. Bei gemischten Posten bis 100 Euro erlaubt die Finanzverwaltung die volle Zurechnung zum einkunftsbezogenen Bereich; darüber ist eine sachgerechte Schätzung zulässig, häufig 50:50.

Sind Steuerberaterkosten für die Anlage V (Vermietung) absetzbar?

Ja, vollständig. Sie zählen zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden in der Anlage V unter „sonstige Werbungskosten“ eingetragen.

Was gilt für Kapitalerträge (Anlage KAP)?

Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind seit 2009 grundsätzlich nicht mehr abziehbar; abgegolten ist alles über den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Beratungskosten für die Anlage KAP wirken sich daher in der Regel nicht aus.

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