Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG). Sie mindern bei den Überschusseinkunftsarten – etwa Vermietung, Arbeitslohn, Kapitalvermögen – das steuerpflichtige Einkommen. Bei Gewinneinkünften heißen sie Betriebsausgaben.
Rechtsgrundlage: § 9 EStG
Typische Werbungskosten bei Vermietung
- AfA auf das Gebäude
- Schuldzinsen für die Finanzierung
- Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen, Wartung)
- Grundsteuer, Hausverwaltung, Versicherungen
- Fahrtkosten zur Immobilie
- Steuerberatungskosten anteilig
Voraussetzung: Veranlassungszusammenhang
Die Aufwendung muss durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sein. Liegt teils private, teils berufliche Nutzung vor, ist eine Aufteilung nötig. Bei Leerstand bleiben Werbungskosten nur abziehbar, solange eine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar ist.
Sofort- oder verteilter Abzug
Erhaltungsaufwand ist sofort abziehbar. Größere Sanierungen können auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Herstellungsaufwand muss dagegen über die AfA abgeschrieben werden.
Abgrenzung
- Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
- Bei Gewinneinkünften (Gewerbe, Selbständige) heißt das Gegenstück Betriebsausgaben – inhaltlich gleich, aber andere Einkunftsart.
- Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Diese fließen nicht sofort als Werbungskosten in die Steuererklärung, sondern werden über die AfA verteilt.
Vermieter zahlt 8.000 € Zinsen, 6.400 € AfA, 1.200 € Hausverwaltung, 2.500 € Reparaturen. Bei 18.000 € Mieteinnahmen ergibt sich nach Werbungskosten ein Überschuss von rund -100 € – steuerlich ein Verlust, der mit anderen Einkünften verrechenbar ist.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)