Erhaltungsaufwand sind Ausgaben, die den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes erhalten oder wiederherstellen, ohne seine Substanz wesentlich zu verändern. Sie sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar oder auf zwei bis fünf Jahre verteilbar.
Rechtsgrundlage: § 9 EStG, § 82b EStDV, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Typische Beispiele
- Reparatur einer defekten Heizung gleicher Leistungsklasse
- Streichen und Tapezieren
- Austausch defekter Fenster gegen vergleichbare
- Dachreparatur ohne Aufstockung
Die 15-%-Grenze
Werden innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung Sanierungen über 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (netto) durchgeführt, gelten sie als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und müssen über die AfA abgeschrieben werden – auch wenn es technisch nur Erhaltungsaufwand wäre.
Abgrenzung
- Herstellungsaufwand
- Wesentliche Verbesserung, Erweiterung oder Standardhebung – zwingend AfA, kein Sofortabzug.
- Anschaffungsnaher Aufwand
- Sonderfall: ursprünglich Erhaltungsaufwand, der wegen der 15-%-Grenze als Herstellungskosten umqualifiziert wird.
Vermieter lässt nach 5 Jahren die Heizung für 12.000 € austauschen. Da kein Standardsprung erfolgt, voller Sofortabzug als Werbungskosten – wahlweise gleichmäßige Verteilung auf 2–5 Jahre nach § 82b EStDV.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)