Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB). Sie werden aktiviert und über die AfA verteilt.
Rechtsgrundlage: § 255 HGB, § 6 Abs. 1 EStG
Was zählt zu den Herstellungskosten
- Materialkosten und Fertigungskosten
- Sonderkosten der Fertigung
- Angemessene Material- und Fertigungsgemeinkosten
- Optional: Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen
Wann Bauaufwand Herstellungskosten ist
Drei Auslöser im Immobilienbereich: Erweiterung (zusätzliche Fläche, z.B. Dachausbau), wesentliche Verbesserung (Standardsprung in 3 von 4 Kernbereichen: Heizung, Sanitär, Elektrik, Fenster) und der anschaffungsnahe Aufwand über 15 % in den ersten drei Jahren.
Abgrenzung
- Erhaltungsaufwand
- Erhalt des ursprünglichen Zustands – sofort abziehbar, nicht zu aktivieren.
- Anschaffungskosten
- Kosten beim Kauf eines bereits fertigen Wirtschaftsguts – ebenfalls zu aktivieren und über die AfA zu verteilen.
Vermieter baut das Dachgeschoss zur zusätzlichen Wohnung aus (60.000 €). Da Wohnfläche neu geschaffen wird, liegt eine Erweiterung vor – die Kosten sind Herstellungskosten und über die Gebäude-AfA abzuschreiben.
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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)