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BEGRIFFImmobilien

Herstellungskosten

Auch: Herstellungsaufwand

Definition

Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB). Sie werden aktiviert und über die AfA verteilt.

Rechtsgrundlage: § 255 HGB, § 6 Abs. 1 EStG

Was zählt zu den Herstellungskosten

  • Materialkosten und Fertigungskosten
  • Sonderkosten der Fertigung
  • Angemessene Material- und Fertigungsgemeinkosten
  • Optional: Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen

Wann Bauaufwand Herstellungskosten ist

Drei Auslöser im Immobilienbereich: Erweiterung (zusätzliche Fläche, z.B. Dachausbau), wesentliche Verbesserung (Standardsprung in 3 von 4 Kernbereichen: Heizung, Sanitär, Elektrik, Fenster) und der anschaffungsnahe Aufwand über 15 % in den ersten drei Jahren.

Abgrenzung

Erhaltungsaufwand
Erhalt des ursprünglichen Zustands – sofort abziehbar, nicht zu aktivieren.
Anschaffungskosten
Kosten beim Kauf eines bereits fertigen Wirtschaftsguts – ebenfalls zu aktivieren und über die AfA zu verteilen.
Praxisbeispiel

Vermieter baut das Dachgeschoss zur zusätzlichen Wohnung aus (60.000 €). Da Wohnfläche neu geschaffen wird, liegt eine Erweiterung vor – die Kosten sind Herstellungskosten und über die Gebäude-AfA abzuschreiben.

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Stand: 7. Juni 2026 · Begriff im Glossar (28 Einträge)